Textbeispiele

Filologische Zusammenfassung
Elisabeth Leiss behandelt in ihrem Beitrag
über Ansätze zu einer Theorie des Sprachwandels auf morphologischer
und syntaktischer Ebene diverse Aspekte eines Sprachwandels.
So kann ein Sprachwandel sowohl auf morphologischer Ebene, d.h. wortintern,
als auch auf syntaktischer Ebene, d.h. wortextern stattfinden. Hierbei
sei zu beachten, daß die morphologische Ebene auf eine synthetische
Konstruktionsweise und die syntaktische Ebene auf eine analytische
Konstruktionsweise beruht. Diese Theorien auf beiden vorher genannten
Ebenen dienen dem Wandel der Grammatik und der Veranschaulichung von
Veränderungen von Sprachelementen und Sprachsystemen. Theorien,
die sich nur auf eine Ebene beziehen, sind in sich begrenzt, da sie
nicht in der Lage sind Ordnung und Vielfalt von bestehenden Sprachwandelphänomenen
zu bringen. Hierbei geht es darum zu differenzieren, ob ein Wandel
eine kausale oder finale bzw. Funktionale Motivierung hat.
Die Analyse-Syntese-Zyklen einer Sprache sind hierbei nicht außer
Acht zu lassen.
Zur Unifizierung der Theorien des morphologischen und syntaktischen
Wandels von Leiss ist einerseits eine terminologische Klärung
notwendig und andererseits eine Behandlung des Synthese-Analyse-Zyklus
erforderlich.
Bei der Feststellung der Terminologie stellt sich heraus, daß
auch diese unter Berücksichtigung der einzelnen Theoretiker einige
Wandel durchlaufen.
So stellt uns Leiss den Theoretiker W.P.Lehmann vor, der mit einem
syntaktischen Wandel einen grammatischen Wandel meint, d.h. der Wandel
der ausdrucksseitigen Kodierung von grammatischen Funktionen. Lehmann
stellt bei der Klärung des Begriffs fest, daß die Flektionsmorphologie
als integraler Teil der Syntax mitbehandelt werden sollte.
Ein weiterer Theoretiker namens Anderson erklärt zu dem morphologischen
Wandel, daß unter Berücksichtigung der generativen Grammatik,
die Erforschung des syntaktischen Wandels, der eigentliche Untersuchungsgegenstand
der morphologische Wandel ist. Dieses führt zu einer fast einheitlichen
Verwendung der Begriffe Morphologie und Syntax. An dieser Stelle sei
zu bemerken, daß weiterhin ein Unterschied zwischen den beiden
Begriffen besteht, da freie Morpheme anderen Serialisierungsprinzipien
unterliegen als gebundene Morpheme.
Der Theoretiker Bybee geht genauer auf die Serialisierungsprozesse
ein, d.h. auf die Grundwortstellung von Wort-und Satzgliedstellungen.
Diese Serialisierungsprinzipien unterliegen Regeln, die sowohl wortintern
als auch wortextern sind und gelten als charakteristisches Merkmal
zur Differenzierung zwischen Morphologie und Syntax. Die Morpheme
betreffend bestehen natürlich auch unterschiedliche grammatische
Gegebenheiten. Diese Differenzierung ist allerdings zweitrangig. Wenn
beide Kodierungsmöglichkeiten nicht berücksichtigt werden,
so spricht man von einem grammatischen Wandel. Wenn jedoch die wortinterne
bzw.die wortexterne Kodierung im Vordergrund steht, wird weiterhin
zwischen dem morphologischen und dem syntaktischen Wandel unterschieden.
Der Synthese-Analyse-Zyklus dient zur Klärung des Wechsels grammatischer
Funktionen innerhalb wortinterner, morphologischer, synthetischer
Kodierung und wortexterner, syntaktischer, analytischer Kodierung.
Hierbei macht Schwegler deutlich, daß diese Synthese-Analyse-Problematik
im Zusammenhang mit einer fehlenden, einzelsprachlichen Wortdefinition
steht. Der vorher genannte Bybee stellt diesbezüglich dar, daß
die grammatische Semantik von Morphemen dafür verantwortlich
ist, in wie weit zum lexikalischen Wortstamm die jeweiligen Morpheme
angebracht werden. Der Theoretiker Stolz baut Bybees Aussage aus und
spricht von semantische motivierten Syntheseprozessen, wobei er der
Meinung ist, daß spezifische grammatische Morpheme in Abhängigkeit
von ihrer grammatischen Funktion mehr zur Fusion mit einem Wort beitragen
als andere.
Durch diese umfassende Untersuchung von synchronen und diachronen
Morphemgrundstellungen würden sich Wortstrukturgesetze entdecken
und definieren lassen. So soll der grammatische Wandel durch die Theorien
des morphologischen und syntaktischen Wandels unifiziert werden und
die Betrachtung von unterschiedlichen Bereichen soll somit verhindert
werden.
Die Relevanz einer Theorie des grammatischen Wandels besteht in der
Klärung der Anwendung von morphologischen und syntaktischen Lösungen
bei der Kodierung grammatischer Funktionen.
Die Theorie eines Sprachwandels wird von großen und kleinen
grammatischen Wandeln geleitet und unterliegt Sprachtypologien und
Variationen.
Die unterschiedlichen Sprachwandelprozesse haben nicht denselben Stellenwert.
Daher kann man von Parameterwechsel oder von grammatischen Revolutionen
ausgehen. Um eine genaue grammatische Sprachwandelerscheinung definieren
zu können, d.h. zu definieren, ob eine Veränderung der Parametersetzung
eine Folge oder eine Variation eines unveränderten Parameters
ist, sind in erster Linie die verschiedenen grammatischen Phänomene
zu gewichten und zu hierarchisieren. Hierbei ist es äußerst
wichtig differenzieren zu können, welche grammatischen Einheiten
von anderen regiert werden. Hierfür gibt die Sprachtypologie
ein Ordnungsmuster vor, daß für die Sprachwandelforschung
sehr wichtig ist. Die Sprachwandelforschung und die Sprachtypologie
liegen somit sehr nah beieinander und beschäftigen sich mit dem
gleichen Bereich und denselben Fragestellungen, allerdings aus jeweils
anderen Perspektiven. Die Theoretiker Lehmann und Jakobson weisen
darauf hin, daß die Sprachtypologie in die Sprachwandelforschung
einzubeziehen ist und sie ist aufgrund ihrer heutigen reichen Erkenntnis
an grammatischen Hierarchien und Implikationen von großem Nutzen.
Bezüglich der Variationen bestehen Sprachwandelerscheinungen,
die von geringer Relevanz sind. Hierbei gehen wir nicht nur von veränderten
Parametersetzungen aus, sondern auch von der veränderten Selektion
einese gesamten Variationspotentials. Besonders zu beachten sind die
sprachlichen Vorkommen von Varianten. Einerseits gibt es Varianten,
die miteinander bestehen und andererseits gibt es Varianten, die einander
ausschließen. So enthält die menschliche Sprachfähigkeit
ein Realisierungspotential, daß nicht vollständig determiniert
ist und von Sprachtypen geleitet wird. Folglich führen die Sprachtypen
zu Parametersetzungen, die die Entfaltung von Dialekten, Soziolekten
und Ideolekten ermöglicht. Daher wird das Variationspotential
mit jeder Parametersetzung immer größer.
Die Sprachwandelprozesse im Bereich der grammatischen Organisation
unterliegen der Analogie (Ordnung der Grammatik), der Grammatikalisierung
(Entstehung von Grammatik), der Metaphorisierung (Aufbau von Grammatik)
und des Synkretismus (Abbau der Grammatik).
Das Prinzip der Analogie gehört zu den zentralen Gegenständen
morphologischen Wandels und dient dazu Ordnung in unordentliche Paradigmen
zu bringen. So werden morphologische Irregularitäten durch Prozesse
der Analogie neu geordnet.
Als Grammatikalisierung bezeichnet man den Prozeß bei dem ein
lexikalisches Morphem in ein grammatisches Morphem übergeht.
Hierbei bestehen mehrere Grammatikalisierungsgrade. Auch der Übergang
von einem schwachen grammatischen Morphem zu einem starken grammatischen
Morphem wird der Grammatikalisierung zugeordnet. Der vorher genannte
Theoretiker Lehmann unterstreicht die Grammatikalisierung mit folgenden
Prozessen: Paradigmatisierung, Obligatorik, Kondensierung, Fusionierung
benachbarter Formen und Fixierung der linearen Stellung von Morphemen.
Der Theoretiker Hopper ergänzt hierzu die nachstehenden Kriterien:
Überlagerung, Splitting, Spezialisierung, lexikalisches Erbe
und Dekategorisierung.
Die Metaphorisierung bezieht sich auf eine Reinterpretation eines
Kernmerkmales auf mehreren Ebenen. Ein metaphorischer Prozeß
kann z.B. ein räumliches Merkmal der Distanz zu einer temporalen
Distanz führen (z.B.eine Präposition). Die Metaphorisierung
und die Desemantisierung liegen als Grammatikalisierungsprozesse sehr
nah beieinander, wobei die Desemantisierung in der Hierarchie am Anfang
der Grammatikalisierungsskala steht und die Metaphorisierung am Schluß.
Es sei zu erwähnen, daß de Desemantisierung ein Abbau lexikalischer
Semantik vorliegt und der Metaphorisierung ein Aufbau grammatischer
Semantik
Der Synkretismus bezeichnet einen grammatischen Formzusammenfall,
so daß eine Neutralisation von grammatischen Merkmalen vorliegt.
Mit Neutralisation im Bereich der Grammatik ist die Neutralisation
von semantischen Merkmalen im Bereich des Lexikons gemeint. Die Metaphorisierung
und der Synkretismus sind spiegelbildliche Gegebenheiten, wobei zu
beachten ist, daß beide Gegebenheiten Spuren hinterlassen, die
von der Sprachwandelforschung aufgenommen werden und als Bausteine
für ein besseres Verständnis fungieren.
Ein weiterer Ansatz, der zu der Theorie des Sprachwandels beiträgt,
ist die Orientierung aus der Sicht eines grammatischen Wandels und
aus der Sicht der Forschung.
Die bereits genannten Sprachwandelprozesse verfügen über
zwei charakteristische Eigenschaften. Einerseits sind sie unidirektional
gerichtet, was bei Metaphorisierungsprozessen besonders zum Ausdruck
kommt und andererseits sind sie nicht kausal determiniert. Es bestehen
mehrere Wege, um zu einem grammatischen Ziel zu kommen. Neben diesen
zwei Hauptmerkmalen lassen sich auch zwei Konstante feststellen: zum
einen die Universalität der grammatischen Funktionen und zum
anderen die Universalität der Mittel. Hieraus läßt
sich schließen, daß ein enormes Variantenpotential besteht,
um ein grammatisches Ziel zu erreichen.
Die Erforschung von Grammatikalisierungsprozessen beruht auf eine
lange Tradition, jedoch werden die vereinzelten Beobachtungen zum
ersten Mal systematisch mit sprachtypologischen Fragestellungen in
Verbindung gebracht. Diese Forschung der natürlichen Morphologie
wird vor allem in den letzten zwanzig Jahren von den Theoretikern
bereichert und ergänzt.
Verkehrsrecht Spanien
1-Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
1.1 Versicherungsrechtliche Grundlagen
Jeder Eigentümer eines Kraftfahrzeuges, dessen gewöhnlicher
Standort Spanien ist, ist dazu verpflichtet, für jedes Kraftfahrzeug
eine gesetzliche Pflichtversicherung abzuschließen.
Man bezeichnet den gewöhnlichen Standort eines Kraftfahrzeuges
in Spanien, wenn:
a) das Kraftfahrzeug mit einem spanischen amtl. Kennzeichen versehen
ist
b) für das betreffende Fahrzeug kein amtl. Kennzeichen vorgesehen
ist, sondern analog zu einem spanischen Nummernschild eine Versicherungsplakette
trägt, die in Spanien ausgestellt worden ist
c) für das betreffende Fahrzeug kein amtl. Kennzeichen vorgesehen
ist und auch nicht über eine Versicherungsplakette verfügt,
aber der Benutzer seinen Wohnsitz in Spanien angemeldet hat.
Die Grundlage dieser Haftpflichtversicherung besteht in der Haftung
des Fahrzeugführers bezüglich verursachter Personen- oder
Sachschäden, die auf die Gefährdungshaftung zurückzuführen
sind. Der Gesetzgeber sieht zum Schutze des Geschädigten vor,
dass der Geschädigte selbst oder seine gesetzlichen Erben einen
Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer stellen können.
(Art.76 Versicherungsvertragsgesetz)
1.2 Gesetzliche Deckungssummen
In Spanien und innerhalb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
besteht ein Unterschied zwischen der gesetzlichen Pflichtversicherung
des Kraftfahrzeuges (S.O.A.) und der freiwilligen Haftpflichtversicherung.
Die Höchstdeckungssummen der gesetzlichen Pflichtversicherung
für Kraftfahrzeuge, deren gewöhnlicher Standort Spanien
ist, sind folgende:
a) für Personenschäden: 350.000 € pro geschädigte
Person
b) für Sachschäden: 100.000 € pro Unfall, unabhängig
von der Anzahl der betroffenen Fahrzeuge oder Sachschäden
c) für Krankenhaus-, Arzt- und Medikamentenkosten: die erforderlichen
Ausgaben bis zur Gesundschreibung bzw. der Konsolidierung der Folgeschäden,
soweit die Kosten belegt werden und der Behandlung gerecht sind
d) bei Todesfall für Bestattungskosten: soweit die Kosten belegt
werden und unter Berücksichtigung der lokalen Bestattungsverfahren
Die freiwillige Haftpflichtversicherung, die für gewöhnlich
in allen Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit der gesetzlichen
Pflichtversicherung mitversichert wird, steht für eine Deckung
von vertraglich festgehaltenen Entschädigungssummen gemäß
abgeschlossenem Versicherungsvertrag. Diese ist unabhängig von
der Deckung der Pflichtversicherung, da dieser Deckungsumfang von
dem Gesetzgeber vorgeschrieben wird.
1.3 Fehlender Versicherungsschutz
a) Schäden, die dem Fahrzeugführer des versicherten Fahrzeuges
zugefügt worden sind
b) Schäden am eigenen versicherten Fahrzeug und an transportierten
Gegenständen, sowie am allgemeinen Besitz, dessen Eigentümer
der Versicherungsnehmer, der Versicherte, der Eigentümer, der
Fahrer sowie der Ehegatte oder Verwandtschaft bis zu einer Blutsverwandtschaft
dritten Grades oder Verschwägerungen der vorher genannten Personen,
ist
c) Sach- und Personenschäden, die zum Unfallzeitpunkt von einem
als gestohlen gemeldeten Fahrzeug verursacht wurden. In diesem Fall
würde die staatliche Entschädigungskasse (Consorcio de Compensación
de Seguros) im Rahmen der Pflichtversicherung haften, wenn das betreffende
Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort in Spanien hat und auch
in Spanien versichert ist.
Ausschlüsse der Pflichtversicherung, die nur den Fahrer oder
den Fahrzeughalter des versicherten Fahrzeuges betreffen und die dem
Geschädigten nicht zuzuweisen sind:
Der Versicherer hat nach Zahlung der Entschädigung das Recht,
folgendermaßen zu verfahren:
a) Gegen den Fahrer bzw. den Eigentümer des Fahrzeuges, das
die Schäden verursacht hat, vorzugehen, wenn die Schäden
auf ein vorsätzliches Verhalten der vorher genannten Personen
zurückzuführen sind, oder auf ein Verhalten, dass von Alkohol,
Rauschgift- und Betäubungsmittel beeinflußt wurde.
b) Gegen einen Dritthaftenden, der die Schäden verursacht hat,
vorzugehen.
c) Für eine andere Art von Regressanspruch besteht immer die
Möglichkeit der Anwendung der allgemeinen Gesetzgebung.
1.4 Garantiefonds
In Spanien besteht eine staatliche Entschädigungskasse, die von
dem Wirtschafts- und Finanzministerium abhängig ist und auf nationaler
Ebene bis zu der Höchstdeckung der Pflichtversicherung agiert.
Die staatliche Entschädigungskasse ist zu folgendem verpflichtet:
a) Die erlittenen Personenschäden zu regulieren, soweit das unfallverursachende
Fahrzeug nicht bekannt ist und der Unfall sich in Spanien zugetragen
hat.
b) Die Sach- und Personenschäden zu regulieren, wenn das Fahrzeug
seinen gewöhnlichen Standort in Spanien hat und nicht über
eine Pflichtversicherung verfügt. Die Insassen des Fahrzeuges,
die sich der Situation bewußt waren und freiwillig das Fahrzeug
bestiegen haben, sind hiervon ausgeschlossen.
c) Die Sach- und Personenschäden zu regulieren, die durch ein
Fahrzeug verursacht wurden, dessen gewöhnlicher Standort Spanien
ist, über eine Pflichtversicherung verfügt, aber als gestohlen
gemeldet wurde. Die Insassen des Fahrzeuges, die sich der Situation
bewußt waren und freiwillig das Fahrzeug bestiegen haben, sind
hiervon ausgeschlossen.
d) Die Sach- und Personenschäden zu regulieren, wenn der spanische
Versicherer des Fahrzeuges, dass in Spanien den gewöhnlichen
Standort hat, Konkurs angemeldet hat, Zahlungseinstellungen führt
oder aufgelöst wurde bzw. zahlungsunfähig ist.
Wenn Kontroversen zwischen dem Garantiefonds und dem Versicherer bezüglich
der Entschädigungspflicht gegenüber dem Geschädigten
bestehen, hat der Garantiefonds die Pflicht, der Zahlung der Entschädigungssumme
nachzukommen. Sollte sich herausstellen, dass der Versicherer der
Zahlungspflicht hätte nachkommen müssen, so besteht für
die staatliche Entschädigungskasse die Möglichkeit des Regresses.
In den vorher genannten Voraussetzungen verfügt der Geschädigte
über einen Direktanspruch gegen die staatliche Entschädigungskasse.
Die staatliche Entschädigungskasse kann die Zahlung der Entschädigungssumme
nicht bedingen, ohne beweisen zu müssen, dass die haftende Person
der Zahlung nicht nachkommen kann bzw. will.
1.5 Anspruchsgrundlagen
Art. 1902 Bürgerliches Gesetzbuch: „Wenn eine Person durch
ihr schuldhaftes oder fahrlässiges Verhalten einer anderen Person
Schaden zufügt, so ist diese dazu verpflichtet, den Schaden zu
beheben.“
Art. 116.1 Strafgesetzbuch: „Jede Person, die eine Straftat
oder ein anderes Vergehen begangen hat, kann auch zivilrechtlich verfolgt
werden, soweit Schäden jeglicher Art durch diese Straftat oder
dieses Vergehen entstanden sind.“
Art. 76 Versicherungsvertragsgesetz: „Der Geschädigte
bzw. dessen gesetzliche Erben haben das Recht einer direkten Anspruchstellung
gegen den Versicherer gemäß Vertragserfüllung und
Zahlungspflicht der Entschädigung….“
Um der Entschädigungspflicht nachzukommen, sieht die spanische
Gesetzgebung folgende Voraussetzungen vor:
a) Es muß ein Schaden oder eine Verletzung an einem Dritten
vorliegen;
b) Ein schuldhaftes Verhalten eines Schädigers; und
c) Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem entstandenen
Schaden.
2 -Außergerichtliche Schadenregulierung
2.1 Unfallaufnahme. Polizeiprotokoll
Es wird nicht bei jedem Verkehrsunfall ein Polizeiprotokoll erstellt,
da dieses entweder nicht erforderlich ist oder es sich um einen Bagatellschaden
handelt bzw. kein Personenschaden entstanden ist.
Die Fallsammlung variiert sehr und steht im Zusammenhang mit der
intervenierenden Polizei und dem Unfallort.
In den meisten Polizeiprotokollen werden überwiegend die Fahrzeugdaten
und die Identität der Unfallbeteiligten festgehalten sowie die
Aussagen der beteiligten Fahrer, der Zeugen und die Meinung der intervenierenden
Polizeistreife.
In keinem Fall gilt die Aussage der Unfallbeteiligten als eine Anzeige.
Der Geschädigte wird von den strafrechtlichen und zivilrechtlichen
Fristen für eine Anspruchstellung in Kenntnis gesetzt.
2.2 Halter- und Versicherungsermittlung
Die Ermittlung der Halterdaten eines Fahrzeuges geschieht über
das zuständige Straßenverkehrsamt und nach Vorstelligkeit
und Entrichten der Gebühr erhält man umgehend die angeforderte
Information. Diesem Schriftstück ist sowohl der vollständige
Name des Fahrzeugeigentümers zu entnehmen, als auch die genaue
Anschrift, die Fahrzeugdaten und ob das Fahrzeug in irgendeiner Weise
belastet ist.
Der Versicherer eines unfallbeteiligten Fahrzeuges kann sowohl von
jeder Versicherungsgesellschaft, als auch von jedem Unfallbeteiligten
ermittelt werden. Diesbezüglich muß man sich an die staatliche
Entschädigungskasse (Consorcio de Compensación de Seguros)
wenden, die auf ein Kraftfahrzeugregister (FIVA) zurückgreift,
welches von den Versicherungsunternehmen bezüglich Kraftfahrzeugversicherungen
vervollständigt wird. Aus dem angeforderten Beleg geht der Fahrzeugversicherer
zum Unfallzeitpunkt hervor, sowie die aktuelle gültige Versicherungspolice
des Fahrzeuges. Diese Informationsanfrage ist kostenlos.
2.3 Versicherungspraxis
Die gewöhnliche Vorgehensweise ist eine Anspruchstellung gegenüber
der gegnerischen Versicherung, bevor eine gerichtliche Anspruchstellung
eingeleitet wird. Die Schadensbearbeitung beläuft sich auf die
Ermittlung des Aktenzeichens unter welchem die Angelegenheit bei der
gegnerischen Versicherung bearbeitet wird, auf die Übersendung
der Schadensunterlagen der Anspruchstellung und sollte die gegnerische
Versicherung die Haftung akzeptieren, so sei dann die Unterbreitung
eines Regulierungsangebotes von der gegnerischen Versicherung abzuwarten.
Soweit ein Polizeiprotokoll oder ein von den Unfallbeteiligten unterschriebener
europäischer Unfallbericht vorhanden ist, verläuft im allgemeinen
die außergerichtliche Bearbeitung problemlos, wobei andere Voraussetzungen
eine komplexe Schadenbearbeitung erfordern.
2.4 Regulierungsdauer
Bei den außergerichtlichen Schadensbearbeitungen kann für
die Regulierungsdauer keine genaue Frist gesetzt werden, da der Abschluß
der Bearbeitung von der gegnerischen Versicherung abhängig ist
und sich über einen Zeitraum von bis zu einem Jahr erstrecken
kann.
3 -Sachschäden
3.1 Reparaturkosten
In Spanien bestehen mehrere Abkommen, um die Schadenbearbeitung und
die Zahlung von Entschädigungen zu beschleunigen, die aus einem
Verkehrsunfall resultieren. Diese Abkommen heißen CIDE, ASCIDE
und CICOS. Die Haftung wird gemäß vorher vereinbarter verschiedener
Kriterien festgelegt. Diese Abkommen können nicht angewandt werden,
wenn ein unfallbeteiligtes Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort
nicht in Spanien hat.
Gesetzt den Fall, dass die vorher genannten Abkommen nicht angewandt
werden können, sei die direkte konventionale Anspruchstellung
gegenüber der Versicherung, die für den Unfall haftbar ist,
zu stellen.
Im Prinzip wird zur Zahlung der Entschädigungssumme immer die
Vorlage der Reparaturrechnung verlangt. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit,
die Anspruchstellung mittels eines Gutachtens durchzuführen,
wobei dann die Mehrwertsteuer bei der Auszahlung der Entschädigungssumme
nicht berücksichtigt wird.
3.2 Totalschaden
Man geht von einem Totalschaden aus, wenn die Reparaturkosten höher
sind als der eigentliche Zeitwert des Kraftfahrzeuges.
In diesem Fall würde sich die Entschädigungssumme innerhalb
einer außergerichtlichen Schadenbearbeitung auf den Zeitwert
des Kraftfahrzeuges belaufen. Wenn man sich für eine gerichtliche
Geltendmachung entscheidet, besteht die Möglichkeit, eine Entschädigungssumme
zu erzielen, die höher ist als der Zeitwert, da diverse Rechtsprechungen
bestehen, die von den Reparaturkosten bis hin zum Zeitwert und sogar
dem Affektionswert alles berücksichtigen.
3.3 Abschleppkosten
Die Abschleppkosten, die durch die Überführung des Fahrzeuges
von dem Unfallort zur Werkstatt, welche die Reparatur ausführt,
verursacht werden, können immer bei dem Kontrahenten eingeholt
werden, soweit diese mit den entsprechenden Nachweisen belegt werden.
3.4 Gutachterkosten
Die Gutachterkosten, die durch die Erstellung eines Gutachtens der
Schäden des eigenen Kraftfahrzeuges verursacht werden, sind nicht
erstattungsfähig und werden nicht von der gegnerischen Versicherung
erstattet.
3.5 Wertminderung
Die Entschädigung für einen Kraftfahrzeugschaden, soweit
dieser nicht den Zeitwert übersteigt, wird durch die Reparaturrechnung
festgestellt. Es wird nur die Wertminderung eines Kraftfahrzeuges
auf Grundlage des Erstzulassungsdatums berücksichtigt, wenn der
Reparaturaufwand höher ist als der eigentliche Zeitwert.
3.6 Mietwagenkosten
Die verursachten Mietwagenkosten durch ein Ersatzfahrzeug werden nur
in seltenen Fällen außergerichtlich erstattet. Für
gewöhnlich werden die Mietwagenkosten für ein Ersatzfahrzeug
gerichtlich eingeklagt und nicht nur unter Vorlage der erforderlichen
Nachweise, sondern auch durch die weiteren erforderlichen Nachweise,
die die Notwendigkeit eines Ersatzfahrzeuges beweisen, wie z.B. bei
Geschäftsreisenden. Es ist kein ausreichender Beweis, dass das
Kraftfahrzeug notwendig ist, um zum Arbeitsplatz zu kommen, wenn auch
andere Möglichkeiten bestehen, um die Arbeitsstelle zu erreichen.
3.7 Nutzungsausfall
Wenn das beschädigte Fahrzeug einen wirtschaftlichen Zweck erfüllt
(Taxi, Transportunternehmen, etc.) besteht die Möglichkeit, einen
Nutzungsausfall zu reklamieren, obwohl es nicht üblich ist, dass
diese Schadensposition außergerichtlich entschädigt wird,
sondern auf gerichtlichem Wege.
In diesem Fall ist nicht nur unter Beweis zu stellen, dass das Fahrzeug
einen wirtschaftlichen Zweck erfüllt, sondern auch den eigentlichen
Schaden für das Unternehmen und die ausgebliebenen Einkünfte
mittels buchhalterischen Nachweisen, die die möglichen Einkünfte
beweisen, die durch den Ausfall des Fahrzeuges ausgeblieben sind.
Ebenso sei die Reparaturdauer mittels einer Bestätigung der reparierenden
Werkstatt nachzuweisen, aus welcher der Ein- und Ausgang des Fahrzeuges
bei der Werkstatt zu entnehmen ist.
3.8 Kaskobeteiligung
Die Anspruchstellung bezüglich des Selbstbehaltes der eigenen
Schäden wird wie eine Anspruchstellung von allgemeinen Schäden
behandelt. Hierfür sei die entsprechende und ausführliche
Abrechnung beizubringen, die den Selbstbehalt genauestens belegt,
auf den Namen des Versicherten ausgestellt ist, der den Selbstbehalt
entrichtet hat, sowie zugunsten welcher Person die Anspruchstellung
durchgeführt werden soll.
3.9 Übernachtungs- und Verpflegungskosten
Für gewöhnlich werden die Übernachtungs- und Verpflegungskosten
nicht erstattet. Trotzdem kann man diese Kosten anhand von Nachweisen
reklamieren sowie die Notwendigkeit dieser Unkosten belegen, wenn
es nicht möglich war, zu dem gewöhnlichen Wohnsitz zurückzukehren.
3.10 Unkostenpauschale
Im allgemeinen werden weder außergerichtlich noch gerichtlich
irgendwelche Kosten erstattet, die nicht ausreichend belegt sind,
unabhängig von der Kostenhöhe, dem Kausalitätsverhältnis
zu dem Unfall und der Notwendigkeit.
3.11 Finanzierungskosten
Die Anspruchstellung von Finanzierungskosten, soweit der Geschädigte
diese Kosten nicht tragen kann, wird nicht außergerichtlich
durchgeführt, da die Versicherungsunternehmen diese Kosten nicht
erstatten. Diese Anspruchstellung sei nur auf gerichtlichem Wege durchzuführen
und unter Herbeibringung von Belegen, die beweisen, dass der entrichtete
Zinssatz der Reparatur des Fahrzeuges zugekommen ist und nicht anderen
Zwecken.
3.12 Gesetzliche Zinsen
Innerhalb einer außergerichtlichen Anspruchstellung werden in
keinem Fall Zinsen erstattet, wobei eine gerichtliche Anspruchstellung
die Erstattung von Zinsen vorsieht, so wie diese in Art.20 des Versicherungsvertragsgesetzes
festgehalten sind im Rahmen von 50% ab Unfalldatum. Nach mehr als
zwei Jahren ab Unfalldatum ist ein gesetzlicher Zinssatz von 20% vorgesehen.
3.13 Sonstige Schadensposten
Abgesehen von der Anspruchstellung bei Kraftfahrzeugschäden,
die aufgrund des Unfalles entstanden sind, besteht die Möglichkeit
der Anspruchstellung von anderen Sachschäden wie z.B. Kleidung,
Helm, Mobiltelephon, etc.. In diesem Fall ist der Kauf der Ware durch
den Kassenbeleg zu beweisen und sowohl außergerichtlich als
auch gerichtlich wird eine Wertminderung auferlegt aufgrund des Gebrauchs
der Ware ab Kaufdatum.
Filologische Zusammenfassung II
Ergebnisse der Sprachgeschichtsforschung zu
den historischen Sprachstufen I: Das Althochdeutsche
Um eine Sprachgeschichtsforschung des Althochdeutschen vornehmen
zu können, sind diverse einwirkende Aspekte zu berücksichtigen
und näher zu betrachten.
In erster Linie sei der eigentiche Begriff des Althochdeutschen zu
definieren und in einen Zeit- und Sprachraum einzuordnen.
Unter dem Begriff Althochdeutsch versteht man die frühmittelalterliche
Volkssprache der diversen hochdeutschen Dialekte, seit ihrer schriftlichen
Überlieferung bis ins 11. Jh.. Diese Dialekte bestanden nebeneinander
her und hatten keine gemeinsame Hochsprache, was als wichtiges Merkmal
des Althochdeutschen gilt. Folglich bezeichnet dieser Begriff keine
einheitliche Sprachform, sondern verschiedene Systeme mit unterschiedlichen
Eigenarten, die an verschiedenen Orten stattfanden. Nachforschungen
ergeben, dass es sich hierbei um die älteste Stufe des Hochdeutschen
handelt und die früheste geschichtliche Periode der deutschen
Sprache und Literatur bezeichnet.
Die wichtigsten Sprachmerkmale des Althochdeutschen spiegeln sich
in den Lautverschiebungen und Lautänderungen des Konsonantismus,
des Vokalismus und des Einflusses des Lateins wieder. Dieses in unterschiedlichen
Maßen bezüglich der jeweiligen Dialekte.
Für den Konsonantismus gilt:
• von postvokalisch /p/, /t/, /k/ zu Reibelauten <ff>,
<zz>, <hh>
• von postkonsonantisch /p/, /t/, /k/ zu Affrikaten <pf>,
<tz>, <kh>
Für den Vokalismus gilt:
• Monophtongierung: von /ai/ zu <é> und von /au/
zu <o>
• Diphtongierung: von /éz/ zu <ia> und von /Ó/
zu <uo>, <ua>
• Umlaut: von /a/ zu <e> vor /i, j, i/
Für den Einfluß des Lateins gilt: Wortschatz, Wortbildung
und Syntax
Trotzdem ist im Althochdeutschen kein einheitliches Laut-, Sprach-
oder Schreibsystem zu erkennen.
Die untere zeitliche Grenze des Althochdeutschen setzt man mit den
ersten schriftlichen Textzeugnissen in der 2. Hälfte des 8. Jhs.
an, wobei man die Phase um 600 mit der hochdeutschen Lautverschiebung
bis Mitte des 8. Jhs. als voralthochdeutsch oder frühalthochdeutsch
bezeichnet. Die Anfänge des Althochdeutschen lassen sich in der
Merowingerzeit feststellen, in der sich auch die Grundlagen des hochdeutschen
Sprachraumes bilden, sowohl für die Lautverschiebung ca. im 7./8.Jh.,
als auch für die Evolution der Grundlagen der westgermanischen
Konsonanten-Gemination.
Die obere zeitliche Grenze des Althochdeutschen wird von dem Übersetzungswerk
Notkers gekennzeichnet, dessen Sprache als lautlich-morphologisches
Mittelsystem zwischen dem Althochdeutschen und dem Mittelhochdeutschen
bezeichnet wird. Man ist sich darüber einig, daß die Periode
des Althochdeutschen in der 2. Hälfte des 11. Jhs. endet. Jedoch
zeigen spätere Texte eine klare Orientierung an der vergangenen
Sprachperiode des Althochdeutschen.
Innerhalb der zeitlichen Grenzen besteht auch eine Binnengliederung,
die sich auf die Periode des Überganges bezieht, d.h. von der
frühesten Periode des Althochdeutschen (600-800) zu der Periode
des Früh- bzw. Mittelhochdeutschen (950-1050/70).
Es sei zu bemerken, daß trotz des Höhepunktes der volkssprachigen
Überlieferung im 9. Jh., diese Periode keine einheitliche Entwicklung
aufweist, eine Gegebenheit, die auch Otfrid von Weißenburg und
Notker von St.Gallen bestätigen. Ihre Werke standen eher in Verbindung
mit der Bildungstradition ihrer Klöster. So auch die Tatianübersetzung
unter Abt Hraban. Ebenso erweist sich die Gliederung des Althochdeutschen
mit der politischen Geschichte als nicht adäquat, da die Literaturgeschichte
die Herrscher und Dynastien charakterisiert, wie z.B. vorkarlisch,
karlisch, karolingisch und ottonisch, aber der Bezug zu den Texten
selbst ungenügend ist.
Der Sprachraum des Althochdeutschen läßt sich nur ungefähr
erfassen, da die althochdeutschen Dialekte nur punktuell auftreten.
Daher sind klare Aussagen über zusammenhängende Sprachgebiete
zu vermeiden. Trotzdem ist es bewiesen, daß der althochdeutsche
Sprachraum die westmitteldeutschen Dialekte des Mittel- und Hochfränkischen,
sowie die oberdeuschen Dialekte des Alemannischen und Bairischen erfaßt.
Um eine Sprachgeschichtsforschung betreiben zu können, ist die
nähere Betrachtung von soziokulturellen Voraussetzungen unvermeidbar
und zudem erforderlich. In den Anfängen waren sich die Stammbaumtheoretiker
darüber einig, daß die einzelnen althochdeutschen Dialekte
einer gemeinsamen urdeutschen Periode entspringen. Die heutigen Theoretiker
sehen diese Mundarten als eng verwandte Stammessprachen an und setzen
ihre Entwicklung im politschen und kulturellen Verkehrsraum des fränkischen
Reiches an. So geht man davon aus, daß die frühmittelalterlichen
Mundarten nicht einer ursprünglichen sprachlichen Einheit entspringt,
sondern sie wachsen aus den Dialekten der nicht romanisierten germanischen
Stämme. Diese soziokulturelle Gegebenheit schlägt sich auf
die volkssprachige Schriftlichkeit im Frühmittelalter nieder
und ist von den Stammessprachen der Rhein- und Ostfranken, der Alemannen
und Baiern geprägt; unter Berücksichtigung, daß kein
einheitliches Sprach-, Schreib- und Lautsystem bestand. Trotzdem ergeben
Forschungen, daß übergreifende Sprachmerkmale festzustellen
sind. So lassen sich diverse sprachliche Gegebenheiten zwischen den
volkssprachigen Überlieferungen aus Reichenau, St.Gallen und
Murbach feststellen, die als alemannisch zu bezeichnen sind oder aus
Salzburg, Passau und Regensburg, die als bairisch zu definieren sind,
ohne genaue Grenzlinien zwischen diesen althochdeutschen Dialektgebieten
ziehen zu können. Die frühmittelalterlichen Mundarten der
germanischen Volksstämme der Alemannen, Baiern, Franken, Thüringer,
Langobarden und Sachsen weisen auf verschiedene Erscheinungen in phonologischer,
graphologischer, morphologischer und lexikalischer Hinsicht, die zudem
Eigentümlichkeiten der einzelnen Stammessprachen aufweisen.
Die Anfänge der Schriftlichkeit des Deutschen sind der Einführung
von Bibliotheken, Scriptorien in Klöstern und Domschulen zuzuweisen.
Hierbei versuchte man antike und christliche Schriftsteller in das
Althochdeutsche zu übersetzen und man stieß dabei auf diverse
Problematiken.
So entstanden bei diesen Übersetzungen neue Begriffe, wie z.B.
trinitas (lat.) – drinissa (ahd.), resurrectio (lat.) –
irstantnissi (ahd.) usw. Aufgrund der nur 24 Zeichen des lateinischen
Alphabets nahm die bisher noch nicht schriftlich niedergelegte Volkssprache
eine Graphieregelung vor. So entstanden unterschiedliche Übertragungen
desselben Skriptes.
Da die Geschäftssprache des merowingischen Reiches ausschließlich
Latein war, beabsichtigte Karl der Große der vorherrschenden
Sprachmischung im merowingischen Franken ein Ende zu bereiten. So
bewirkte er durch eine politische Einigung der Stämme im karolingischen
Franken eine sprachliche Vereinheitlichung zu einer staatlichen Sprachregelung.
Allerdings wird ein ausgeprägtes Sprachgemeinschaftsbewußtsein
Karls d.Gr. angezweifelt. An dieser Stelle sei zu bemerken, daß
erst nach dem Teilungsvertrag von Verdun (843) eine Basis für
ein sprachliches Zusammengehörigkeitsbewußtsein der deutschen
Stämme im ostfränkischen Reich Ludwigs geschaffen wurde.
Die Förderung der Volkssprache(n) durch Karl der Große
und der Gebrauch dieser so genannten propria lingua beabsichtigte
das Verstehen der kirchlichen Gebrauchstexte und dessen Verständnis
durch das einfache Volk. Trotz der großen Anzahl des einfachen
Volkes bestand keine Gleichstellung des Deutschen mit dem Latein.
Hier sei zu erwähnen, daß es mit höchster Wahrscheinlichkeit
auch nicht im Sinne Karl d.Gr. war, einer germanischen Stammessprache
den Rang einer Hof-, Kirchen- oder gar Literatursprache zu verleihen.
Die ersten literarischen Texte in Volkssprache auf Pergament findet
man nach dem Tode Karl dem Grossen. Hierbei handelt es sich um Stabreimgedichte,
wie das Hildebrandslied und Muspilli, aber auch um Endreimdichtungen,
wie das Petrus-, Georgs-und Ludwigslied. Nach dem Tode Karl dem Grossen
nimmt die vorhandene Sprache Ihren Lauf. Dieser unterstützte
eine weitgehende volkssprachige Einheit und förderte die Entwicklung
einer Sprachgemeinschaft. Dieses spiegelt sich in der Dichtung und
anderen Werken von Otfrid von Weißenburg wieder, der unter der
Unterstützung von Ludwig der Deutsche den Gebrauch der fränkischen
Sprache fördert, lobt und verfaßt. Trotz dieser aufsteigenden
Evolution erfährt der volkssprachigen Literatur im 10.und Anfag
des 11.Jh einen stillstand, als das deutsche Reich sich unter den
Ottonen festigte.
Abgesehen von den soziokulturellen Voraussetzungen, sind die eigentlichen
althochdeutschen Dialekte und ihre Überlieferungsorte für
die hiesige Sprachforschung ebenfalls von größter Wichtigkeit.
Als Voraussetzung für die Erfassung der Dialektgebiete des vorher
zeitlich und räumlich eingegrenzten Althochdeutschen ist es erlaubt,
sich auf die schriftlichen Aufzeichnungen aus dem Frühmittelalter
zu beziehen.
Wie bereits erwähnt, sind die frühmittelalterlichen Schriftzeugnisse
des gesprochenen Althochdeutschen bzw. der althochdeutschen Dialekte
mit ihren punktuellen Überlieferungen sehr unsicher und nicht
genau genug. Die wenigen literarischen Werke, sowie bilblische, exegetische,
liturgische und katechetische Gebrauchstexte und andere Textfragmente
reichen in ihrer zeitlichen und räumlichen Verteilung nicht aus,
um eine Sprachentwicklung der verschiedenen Dialekte während
des 8. bis zum 11. Jh. deutlich zu machen und genau erfassen zu können.
Das Althochdeutsche zeichnet sich besonders durch die Glossen- und
Namensüberlieferungen aus, die in frühmittelalterlichen
Handschriften zu finden sind.
Die vielen Personennamen lassen sich fast exakt datieren und sind
räumlich lokalisierbar. Diese Namenskunde verleiht der Erforschung
der althochdeutschen und mittelalterlichen Sprachgeschichte nun einen
wichtigen Stellenwert. So untersucht man die Überlieferung des
Namengutes in offiziellen und weniger offiziellen Aufzeichnungen,
die das Verhältnis von gesprochener und geschriebener Sprache
näher erläutern. So können die Erscheinungen und dessen
Evolution des Konsonantismus und des Vokalismus in den einzelnen geographischen
Gebieten fast genau untersucht und ausgewertet werden, soweit der
syntaktische und semantische Bereich ausgeklammert wird.
Nachstehend werden die einzelnen althochdeutschen Dialekte näher
erläutert.
Das Alemannische und das Bairische, oberdeutsche Mundarten, waren
in der althochdeutschen Zeit eng miteinander verbunden und galten
als Kerndialekte der Lautverschiebung. Da sie den höchsten Bestand
an hochdeutschen Sprachmerkmalen aufweisen, bezeichnet der Theoretiker
J. Grimm diese Mundarten als streng althochdeutsch. Gemäß
Sonderegger war das Alemannische für die Tenuesverschiebung der
Ausgangspunkt und das Bairische für die Medienverschiebung. So
geht man von einer oberdeutschen Lautverschiebungskernlandschaft aus,
die nach Norden und Süden ausstrahlt. Den monogenetischen Theorien
im Alemannischen, Bairischen und Langobardischen wurden von den Verfechtern
der Konsonantenverschiebung widersprochen und vor allem der Theoretiker
Schützeichel wies auf den autochthonen Ursprung der Verschiebung
im Oberdeutschen und Mittelfränkischen hin.
Das Alemannische ist eine weitere Mundart der althochdeutschen Zeit,
jedoch lassen sich die Untermundarten Nieder-/Hochalemannisch und
Schwäbisch nicht beweisen. Die wichtigsten Überlieferungsorte
sind die Klöster Reichenau, St. Gallen und Murbach, sowie ca.
30 Orte auf der linken und rechten Seite des Oberrheins, beiderseits
des Hochrheins und die Bischofsstädte Straßburg, Basel
und Konstanz. Das Alemannische der Frühzeit zeichnet sich besonders
durch die größtenteils original erhaltenen St. Galler Urkundenüberlieferung
aus. Ein auffallendes alemannisches Sprachmerkmal ist die Entwicklung
des germ. /o/ zu <ua> im 9.Jh. und grenzt das Alemannische vom
Bairischen und Fränkischen ab.
Auch die Untermundarten des Bairischen wie Nord-/Mittel- und Südbairisch
lassen sich in der althochdeutschen Sprachperiode nicht beweisen,
obwohl das Bairische gut bezeugt ist. Diese Mundart läßt
sich in den folgenden Sprachräumen erfassen: Augsburg, Freising,
Regensburg, Passau, Wessorunn, Ebersberg, Tegernsee, Monssee, Salzburg,
Metten, Niederaltaich, Moosburg, Chiemsee und Mattsee. Besonders auffallend
für diese Mundart ist die Medienverschiebung, die überwiegend
inlautend auftrat (/b/ zu <p>, /g/ zu <j>, /d/ zu <t>.
Für das spätere Bairische ist die Graphie <a> für
kurzes oder langes <e> in Nebensilben kennzeichnend.
Das Langobardische weist kein literarisches Denkmal auf und war vermutlich
mit den Alemannen im Bereich der Unterelbe benachbart. So ist nicht
nur die dialektgeographische Stellung innerhalb des Althochdeutschen
in Frage zu stellen, sondern auch dessen Zugehörigkeit. Die Sprachzeugnisse
weisen einen altertümlichen Vokalismus auf, ohne Diphthongierung
und meistens auch ohne Monophthongierung. Der Konsontantismus weist
seine Verschiebung schon früh, aber nur teilweise auf.
Zu dem Fränkischen zählen die oberfränkischen Dialekte
des Ost-, Rhein- und Südrheinfränkischen, sowie das Mittelfränkische,
dessen Untermundarten, wie das Ribuarisch- und Moselfränkisch
erst in der mittelhochdeutschen Periode genauer erfaßt werden.
Aufgrund der aufweisenden Lautverschiebung gehört das Westfränkische
ebenfalls zum Althochdeutschen. Die Dialektgebiete des Fränkischen
finden sich innerhalb des so genannten „Rheinischen Fächers“.
Daher zeichnet sich die dialektgeographische Gliederung der althochdeutschen
Mundarten durch die hochdeutsche Lautverschiebung im Konsontantismus
aus.
Das Ostfänkische hat seinen Kern in einem Kloster, daß
in Fulda liegt, wo die Übersetzung des Tatian stattfand, eines
der wichtigsten zentralen Texte des Althochdeutschen. Zu den Sprachmerkmalen
ist zu äußern, daß die Tenuesverschiebung fast vollständig
durchgeführt wurde, während die Medienverschiebung erst
in der Frühzeit als realisiert erscheint.
Das Rheinfränkische umfaßt das Dialektgebiet Hessen. Die
wichtigsten Schreiborte sind Mainz, Frankfurt, Lorsch, Worms, Speyer
und später im 10. Jh. Fulda. Hier ist die Tenuesverschiebung
nicht vollständig durchgeführt worden, wobei die Diphthongierung
ab dem 8. Jh. gefestigt war.
Das Südfränkische weist viele Gemeinsamkeiten mit der Graphie
des Ostfränkischen und den oberdeutschen Mundarten auf. So weist
der Theoretiker Otfrid auf die srhfrk. Charakteristische Diphthongierung
des germ. /o/ zu <ua> hin, die regelmäßig durchgeführt
wurde.
Eine große Anzahl von mittelfränkischen Sprachzeugnissen
aus althochdeutscher Zeit ergeben merowingerzeitliche Grundlagen der
im westlichen mitteldeutschen Raumbildung und läßt die
hochdeutsche Lautverschiebung, sowie eine autochtone Entstehung im
Fränkischen vermuten. Zum Sprachraum zählen Orte, wie Köln,
Aachen, Echternach, Trier, Prüm, Inden, Stablo-Malmedy und Bonn.
Das Mittelfränkische hat die Tenuesverschiebung am wenigsten
zugelassen und weist zudem keine Medienverschiebung auf. Weitere Sprachmerkmale
sind u.a. die Erhaltung des anlautenden <w> vor <r>, die
Entwicklung /?t/ > <cht>, die <?>-Schiebung für
auslautendes /b/ und –in der Frühzeit- <v>- oder
<u>-Graphie für inlautendes /b/.
Das Westfränkische läßt sich gemäß Schützeichel
kaum erfassen und dürfte um ca. 900 vor dem Erlöschen gestanden
haben. Das einzige literarische Zeugnis ist das Ludwigslied (881/2),
das einer wahrscheinlich zweisprachigen westfränkischen Oberschicht
entspricht. Es wurde gemeinsam mit der altfrz. Eulalia-Sequenz im
Kloster von St. Amand handschriftlich festgehalten und weist rhfrk.,
mittelfrk. und nfrk. Sprachmerkmale auf.
Literatur
Ders., Geschichte der deutschen Sprache. 9. Aufl. Heidelberg 1970.
Braune, Wilhelm/Hans Eggers, Althochdeutsche Grammatik. 12. Aufl.
Tübingen 1975 (SkG A, Hauptreihe 5)
Eggers, Hans, Deutsche Sprachgeschichte 1: Das Althochdeutsche. Hamburg
1963 (rde 185).
Geuenich, Dieter, Vorbemerkungen zu einer philologischen Untersuchung
frühmittelalterlicher Personennamen. In: Alemannica. Landeskundliche
Beiträge. Festschrift für Bruno Boesch, zugleich: Alemannisches
Jahrbuch 1973/75, 118-142.enskus, Reinhard, Die deutsche Stämme
in Reiche Karls des
Grossen. In: Karl der Grosse. Lebenswerk und Nachleben, Bd. 1: Persönlichkeit
und Geschichte, Hrsg. von Helmut Beumann , 3. Auflage Düsseldorf
1967, 178-219.
Ders., Aufgaben und Probleme der althochdeutschen Namenkunde. In:Namenforschung.
Festschrift für Adolf Bach zum 75. Geburtstag am 31. Januar 1965.
Hrgs.v. Rudolf Schützeichel/Mathias Zender. Heidelberg 1965,
55-96.
Bergmann, Rolf, Mittelfränkische Glossen. Studien zu ihrer Ermittlung
und sprachgeographischen Einordnung. Bonn 1966. (RA 61).
Brinkmann, Hennig, Studien zur Geschichte der deutschen Sprache und
Literatur 1: Sprache. Düsseldorf 1965.
Ders., Kleinere Schriften zur althochdeutschen Sprache und Literatur.
Hrsg. v. Werner Schröder. Bern/München 1966.
Ders., Grundzüge deutscher Sprachgeschichte. Diachronie des Sprachsystems.
Band 1, Einführung –Genealogie – Konstanten . Berlin/New
York 1979.
Ders., Die volkssprachige Überlieferung der Karolingerzeit aus
der Sicht des Historikers . In: Deutsches Archiv für Erforschung
des Mittelalters 39, 1983, 104 – 130.
Baesecke, Georg, Einführung in das Althochdeutsche. Laut- und
Flexionslehre. München 1918. (Handbuch des deutschen Unterrichts
an höheren Schulen 2, ½).
Frings, Theodor, Grundlegung einer Geschichte der deutschen Sprache.
3. Aufl. Halle 1957.